Rechtsprechung
| BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85 |
Pakelli [BVerfG]
Art. 6 Abs. 3 c, 46 MRK, Art. 25 GG, keine analoge Anwendung von § 359 Nr. 5 StPO oder § 79 BVerfGG, wenn der EuGMR einen Konventionsverstoß festgestellt hat;
(Hinweis: der Bundesgesetzgeber schuf aus Anlaß dieses Falles die Vorschrift des § 359 Nr. 6 StPO)
Volltextveröffentlichungen (2)
- zaoerv.de
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
Art. 25 GG
Pakelli (ZaöRV 46/1986, S. 286-289) - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Entscheidung des EGMR
Kurzfassungen/Presse
- hjil.de
, S. 31 (Kurzinformation)
Besprechungen u.ä.
Verfahrensgang
- OLG Stuttgart, 13.02.1985 - 1 Ws 19/85
- BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1986, 1425
- StV 1987, 185
Wird zitiert von ... (28)
- BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04
Zur Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für …
Bei einem Konventionsverstoß durch Gerichtsentscheidungen verpflichten weder die EMRK noch das Grundgesetz dazu, einem Urteil des Gerichtshofs, in dem festgestellt wird, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts unter Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention zustande gekommen sei, eine die Rechtskraft dieser Entscheidung beseitigende Wirkung beizumessen (vgl. BVerfG EuGRZ 1985, 654).Die materielle Rechtskraft im Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 34 EMRK ist durch die personellen, sachlichen und zeitlichen Grenzen des Streitgegenstandes begrenzt (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 - Pakelli, EuGRZ 1985, S. 654 ;… siehe auch E. Klein, Binding effect of ECHR judgments, Festschrift für Ryssdal, 2000, S. 705 ).
Des Weiteren haben die Vertragsparteien die "wirksame Anwendung aller Bestimmungen" der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihrem innerstaatlichen Recht zu gewährleisten (vgl. Art. 52 EMRK), was in einem durch den Grundsatz der Gewaltenteilung beherrschten demokratischen Rechtsstaat nur möglich ist, wenn alle Träger hoheitlicher Gewalt an die Gewährleistungen der Konvention gebunden werden (vgl. dazu Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 - Pakelli, EuGRZ 1985, S. 654 ).
bb) Bei einem Konventionsverstoß durch Gerichtsentscheidungen verpflichten weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch das Grundgesetz dazu, einem Urteil des Gerichtshofs, in dem festgestellt wird, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts unter Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention zustande gekommen sei, eine die Rechtskraft dieser Entscheidung beseitigende Wirkung beizumessen (vgl. Bundesverfassungsgericht, EuGRZ 1985, S. 654).
- OVG Niedersachsen, 24.02.1998 - 2 NDH M 13/96
Keine Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens wegen einer Entscheidung des …
Aus beiden Bestimmungen zusammen ergibt sich in Verbindung mit dem Rechtsanwendungsbefehl, den das Zustimmungsgesetz zur EMRK vom 7. August 1952 (BGBl. II S. 685) erteilt hat, die Verpflichtung aller Behörden und Gerichte, die materielle Rechtskraft der Entscheidungen des Gerichtshofs zu beachten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, 1425, 1427).Diese Pflicht besteht jedoch nur in den jeweiligen personellen, sachlichen und zeitlichen Grenzen des vom EGMR behandelten Streitgegenstandes (BVerfG, Beschl. v. 11.10.1985, aaO).
Dies zeigt Art. 50 EMRK, welcher der Möglichkeit Rechnung trägt, daß die innerstaatlichen Gesetze der Vertragspartner eine "vollkommene Wiedergutmachung" nicht gestatten (vgl. hierzu im einzelnen BVerfG, Beschl. v. 11.10.1985 a.a.O. S. 1426 ff.: Polakiewicz, Die Verpflichtungen der Staaten aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, 1992, S. 112 ff.).
Angesichts dieser speziellen und damit vorrangigen Regelung, auf die sich die Vertragsstaaten für den Bereich der Konvention völkerrechtlich geeinigt haben, kann man eine Verpflichtung zur Wiederaufnahme auch nicht mit dem Hinweis auf die allgemeine völkerrechtliche Pflicht zur Wiedergutmachung völkerrechtswidriger Akte begründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1985, a.a.O. S. 1426).
Die Vorschrift gibt demjenigen, der geltend macht , er sei in einem seiner Rechte aus der Konvention verletzt worden, "eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz." Diese Forderung ist hier schon dadurch erfüllt worden, daß der Antragstellerin in ihrem abgeschlossenen Disziplinarverfahren die Möglichkeit gegeben war, sich auf eine Verletzung derartiger Rechte zu berufen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Wiederaufnahme wird durch Art. 13 EMRK nicht gewährleistet (BVerfG, Beschl. v. 11.10.1985, a.a.O., S. 1426); Polakiewicz, a.a.O., S. 115 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart gerichtete Verfassungsbeschwerde des vor dem EGMR erfolgreichen Beschwerdeführers wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 11.10.1985, a.a.O., S. 1425 ff.).
- BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1418/04
D (A), Rechtsprechung, Gesetze, Auslegung, Rechtsstaatsprinzip, EMRK, Europäische …
Die materielle Rechtskraft im Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 34 EMRK ist durch die 39 personellen, sachlichen und zeitlichen Grenzen des Streitgegenstandes begrenzt (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1985 2 BvR 336/85 - Pakelli, EuGRZ 1985, S. 654 ;… siehe auch E. Klein, Binding effect of ECHR judgments, Festschrift für Ryssdal, 2000, S. 705 ).Des Weiteren haben die Vertragsparteien die "wirksame Anwendung aller Bestimmungen" der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihrem innerstaatlichen Recht zu gewährleisten (vgl. Art. 52 EMRK), was in einem durch den Grundsatz der Gewaltenteilung beherrschten demokratischen Rechtsstaat nur möglich ist, wenn alle Träger hoheitlicher Gewalt an die Gewährleistungen der Konvention gebunden werden (vgl. dazu Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 - Pakelli, EuGRZ 1985, S. 654 ).
bb) Bei einem Konventionsverstoß durch Gerichtsentscheidungen verpflichten weder die 52 Europäische Menschenrechtskonvention noch das Grundgesetz dazu, einem Urteil des Gerichtshofs, in dem festgestellt wird, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts unter Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention zustande gekommen sei, eine die Rechtskraft dieser Entscheidung beseitigende Wirkung beizumessen (vgl. Bundesverfassungsgericht, EuGRZ 1985, S. 654).
- OLG Brandenburg, 09.06.2004 - 4 U 34/04
Voraussetzungen der Restitution
Das Bundesverfassungsgericht hat demgegenüber die Ablehnung einer erweiterten Auslegung der damaligen Regelungen zur Wiederaufnahme im Rahmen der StPO jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verfassungsrechts als unbedenklich angesehen (BVerfG NJW 1986, 1425 ff.).Die EMRK gestattet den Vertragsstaaten gerade mit Rücksicht auf das Institut der Rechtskraft und den hohen Rang, der diesem Institut in der staatlichen Rechtsordnungen allgemein beigemessen wird, rechtskräftige Entscheidungen, von denen festgestellt worden ist, dass sie unter Verstoß gegen das Völkerrecht zustande gekommen sind, unangetastet zu lassen (BVerfG NJW 1986, 1425, 1426/1427).
Ließe der Gesetzgeber dagegen - was ihm auf der Grundlage der EMRK grundsätzlich ebenfalls möglich sein dürfte (vgl. dazu nur BVerfG NJW 1986, 1425, 1426/1427) - rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von einer Neuregelung im Hinblick auf eine Entscheidung des EGMR unangetastet, so würde dem Betroffenen ein Wiederaufnahmeverfahren ebenfalls nicht helfen, da eine entsprechende Klage - selbst wenn man einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO annehmen wollte - dann als unbegründet abzuweisen wäre, weil das Gericht auch an diese Entscheidung des Gesetzgebers gebunden wäre.
- BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98
Verwaltungsprozeßrecht
Gegenstand des Urteils ist jeweils die Feststellung der Konventionswidrigkeit eines bestimmten staatlichen Verhaltens im Einzelfall (…vgl. Polakiewicz, Die Verpflichtungen der Staaten aus den Urteilen des EGMR, 1993, S. 31 ff. m.w.N.;… s. auch Frowein/Peukert a.a.O., Rn. 2 und 4 zu Art. 53 EMRK a.F.; BVerfG - Dreierausschuß, Beschluß vom 11. Oktober 1985, EuGRZ 1985, 654). - BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86
Völkerrecht
Art. 25 GG zufolge sind bei der Gestaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung durch den Normgeber und bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltung und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten (BVerfGE 23, 288 [300]; 31, 145 [177]; Vorprüfungsausschuß, Beschluß vom 11. Oktober 1985, EuGRZ 1985, S. 654 [Pakelli]); dies gilt gleichermaßen für das durch Zustimmungsgesetz gebilligte und von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957. - OLG Brandenburg, 09.06.2004 - 4 U 171/00
Zur Zulässigkeit einer Restitutionsklage nach einer Entscheidung des Europäischen …
Das Bundesverfassungsgericht hat demgegenüber die Ablehnung einer erweiterten Auslegung der damaligen Regelungen zur Wiederaufnahme im Rahmen der StPO jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verfassungsrechts als unbedenklich angesehen (BVerfG NJW 1986, 1425 ff.).Die EMRK gestattet den Vertragsstaaten gerade mit Rücksicht auf das Institut der Rechtskraft und den hohen Rang, der diesem Institut in der staatlichen Rechtsordnungen allgemein beigemessen wird, rechtskräftige Entscheidungen, von denen festgestellt worden ist, dass sie unter Verstoß gegen das Völkerrecht zustande gekommen sind, unangetastet zu lassen (BVerfG NJW 1986, 1425, 1426/1427).
Ließe der Gesetzgeber dagegen - was ihm auf der Grundlage der EMRK grundsätzlich ebenfalls möglich sein dürfte (vgl. dazu nur BVerfG NJW 1986, 1425, 1426/1427) - rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von einer Neuregelung im Hinblick auf eine Entscheidung des EGMR unangetastet, so würde dem Betroffenen ein Wiederaufnahmeverfahren ebenfalls nicht helfen, da eine entsprechende Klage - selbst wenn man einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO annehmen wollte - dann als unbegründet abzuweisen wäre, weil das Gericht auch an diese Entscheidung des Gesetzgebers gebunden wäre.
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.2003 - 12 S 228/03
Unstatthafte Untätigkeitsbeschwerde wegen überlanger Nichtterminierung
Die Frage, ob die im deutschen Recht realisierten prozessualen Rechtsmittel und sonstigen internen Kontrollinstrumentarien (Dienstaufsichtsbeschwerde, Berichtspflicht etc.) die von Art. 13 EMRK verlangte "wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz" beinhalten (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, NJW 2001, 2679 m.w.N.; Redeker, NJW 2003, 488; zu Art. 13 EMRK vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11.10.1985, EuGRZ 1985, 654) und - falls nicht - ob die Fachgerichte in vergleichbaren Fällen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zu einer "europarechtsfreundlichen" Auslegung der geltenden Bestimmungen des Rechtsmittelrechts mit der Folge der Zulassung einer Untätigkeitsbeschwerde angehalten sein könnten, bedarf indessen keiner Entscheidung.Unter diesen Umständen braucht anlässlich des vorliegenden Verfahrens auch nicht vertieft zu werden, ob sich aus der genannten Entscheidung des EGMR ungeachtet ihrer nur zwischen den Beteiligten bestehenden materiellen Rechtskraftwirkung über Art. 52 in Verbindung mit Art. 53 EMRK für die Konventionsstaaten nicht nur die Verpflichtung ergibt, die materielle Rechtskraft der Entscheidungen des EGMR in den jeweiligen personellen, sachlichen und zeitlichen Grenzen des Streitgegenstandes zu beachten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11.10.1985, EuGRZ 1985, 654, 656), sondern überdies das Gebot, in ihrem innerstaatlichen Recht einen wirksamen Rechtsbehelf gegen angebliche Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der Verfahrensdauer vorzusehen (…so Meyer-Ladewig, a.a.O.;… differenzierend Redeker, a.a.O.;… vgl. auch Frowein/Peukert, EMRK, 2. Aufl. 1996, RdNr. 3 zu Art. 53; Häde/Jachmann, ZBR 1997, 8, 10 f.).
- BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03
Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA; …
Nach Art. 25 GG sind bei der Gestaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung durch den Normgeber und bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltung und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 31, 145 ; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, EuGRZ 1985, S. 654 - Pakelli). - BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03
Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika
Nach Art. 25 GG sind bei der Gestaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung durch den Normgeber und bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltung und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 31, 145 ; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, EuGRZ 1985, S. 654 - Pakelli). - BVerwG, 04.06.1998 - 2 DW 3.97
Beamtenrecht - Keine Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen einer …
- OLG Köln, 19.12.1996 - 7 U 96/96
Amtspflichtverletzung durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe
- OLG Naumburg, 30.06.2004 - 14 WF 64/04
Einstweilige Anordnung im Umgangsrechtsverfahren - keine Bindung deutscher …
- OLG Naumburg, 24.07.2003 - 10 Wx 9/02
Anfechtung der Ablehnung der Aussetzung eines Verfahrens auf Ersetzung der …
- OLG Nürnberg, 04.08.2010 - 1 Ws 404/10
Sicherungsverwahrung länger als zehn Jahre: OLG Nürnberg legt die Akten dem BGH …
- OLG Naumburg, 09.07.2004 - 14 UF 60/04
- OLG Köln, 11.10.2010 - 2 Wx 39/10
Geltung der Stichtagsregelung für das Erbrecht nichtehelicher Abkömmlinge
- OLG Naumburg, 17.05.2005 - 11 U 135/04
Feststellung eines Menschenrechtsverstoßes durch den EGMR als Restitutionsgrund …
- OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10
Vollzug der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in Altfällen
- OVG Niedersachsen, 06.04.1998 - 12 L 1076/98
Abschiebungsschutz nach EMRK; Abschiebungsschutz nach EMRK; Existenzminimum, …
- BVerfG, 21.02.1992 - 2 BvR 1662/91
Keine Immunität für ein vormaliges Staatsoberhaupt der DDR nach deren Beitritt …
- LAG Sachsen, 24.01.1996 - 2 Sa 977/95
- OLG Stuttgart, 26.10.1999 - 1 Ws 157/99
Wiederaufnahme des Verfahrens: Anforderungen an einen Wiederaufnahmeantrag
- BVerwG, 15.06.1998 - 2 DW 2.97
Beamtenrecht - Keine Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen einer …
- OLG Naumburg, 24.07.2003 - 10 Wx 11/02
- ArbG Marburg, 29.05.1998 - 2 Ca 804/97
- LSG Bayern, 17.03.2011 - L 6 R 1019/09
- LSG Bayern, 24.05.2011 - L 6 R 332/10
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